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Interfraktionell: Patientenverfügung

Anlässlich der heutigen Vorstellung eines fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zur gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung, erklären die Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Luc Jochimsen (Die Linke) und Jerzy Montag
(Bündnis 90/Die Grünen):

„Wer das Selbstbestimmungsrecht ernst nimmt, muss dem Patienten für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme überlassen. Auch bei ärztlichen Behandlungen ist der hilfebedürftige Mensch in seiner Würde und seinem Recht auf Selbstbestimmung zu respektieren. Mit unserem Gesetzentwurf geben wir den Menschen mehr Rechtssicherheit, stärken die Rechte der Betroffenen und sorgen für einen effektiven Grundrechtsschutz.“

Viele Menschen haben die Befürchtung, am Ende ihres Lebens hilflos einer Intensivmedizin ausgeliefert zu sein, die die physische Lebenserhaltung in den Vordergrund stellt. Die Frage, inwieweit eine solche Verfügung für Arzt und Betreuer verbindlich ist, ist bisher nicht hinreichend geklärt.

Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der durch die Verfassung geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Deshalb muss jeder entscheidungsfähige Patient vor einer ärztliche Maßnahme seine Einwilligung erteilen. Ein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten stellt eine Körperverletzung dar. Das Selbstbestimmungsrecht endet nicht mit Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit.

Unser Gesetzentwurf differenziert daher nicht nach Art und Stadium der Erkrankung. Wer das Selbstbestimmungsrecht ernst nimmt, muss dem Patienten für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme überlassen. Diese Position entspricht im übrigen auch der des Nationalen Ethikrates und der Bundesärztekammer.

Unser Gesetzentwurf sieht deshalb vor,

- dass konkrete und situationsbezogene Behandlungsfestlegungen in einer Patientenverfügung als bindend anerkannt werden,

- dass der Patientenwille in allen Stadien einer Erkrankung beachtet wird und

- dass das Vormundschaftsgericht nur bei Zweifeln über den Patientenwillen oder Missbrauchsverdacht eingeschaltet werden muss.

Wichtig ist aber auch, dass die Anwendbarkeit einer im Voraus verfassten Verfügung daraufhin überprüft wird, ob sie dem aktuellen Willen entspricht. Äußert der Patient Lebenswillen, so ist eine auf Nichteinleitung oder Behandlungsabbruch gerichtete Verfügung nicht wirksam.