Patientenverfügung: Erwiderung auf Kritik der Kirchen
27. Mai 2008 in Patientenverfügung, Pressemitteilungen
Gegen den fraktionsübergreifenden Gruppenantrag zur gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung, den Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) und ich eingebracht haben und der am 19. Juni 08 im Plenum debattiert wird, protestierten die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche Deutschlands in einem Schreiben an die Fraktionen. Auf die Kritik der Kirche antworteten wir vier Einreicher im Namen der über 200 Abgeordneten folgendes:
Pressemitteilung von Luc Jochimsen, Joachim Stünker, Michael Kauch und Jerzy Montag:
Anlässlich des gemeinsamen Schreibens der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche Deutschlands an die Vorsitzenden der Fraktionen im Deutschen Bundestag zu der geplanten gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung erklären die Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Luc Jochimsen (Die Linke) und Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen):
Die Kirchen treten in ihrem Schreiben für eine nicht näher definierte Reichweitenbe-grenzung ein und kritisieren bei dem von uns initiierten Gruppenantrag zur Regelung der Patientenverfügung (BT-Drs. 16/8442) die „Einseitigkeit, mit der das Selbstbestimmungsrecht zum Ankerpunkt der gesamten Argumentation“ gemacht wird. Zugleich betonen sie, ein überzeugender Regelungsvorschlag liege nicht vor, was den Entwurf von Wolfgang Bosbach u.a. wohl miteinschließt.
Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Menschen folgt jedoch, dass weder Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag ein eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes begründen. Für die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs ist vielmehr die Einwilligung des Patienten erforderlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten nicht durch das begrenzt werden darf, was aus ärztlicher Sicht unter Umständen erforderlich oder sinnvoll wäre. Dieses Selbstbestimmungsrecht würde entwertet, wenn Festlegungen für zukünftige Konfliktlagen nicht oder weniger verbindlich behandelt würden. Unser Gesetzentwurf differenziert daher aus guten Gründen nicht nach Art und Stadium der Erkrankung. Wir wollen dem Patienten für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch medizinischer Maßnahmen überlassen.
Es gibt Überlegungen, die Nichtaufnahme bzw. den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme immer von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig zu machen, also auch dann, wenn Betreuer und Arzt darin übereinstimmen, was dem Willen des Patienten entspricht. Die Vormundschaftsgerichte würden durch eine solche Regelung mit zig-tausenden Verfahren zusätzlich belastet – und dies völlig unnötig. Eine solche Regelung würde außerdem hinter geltendes Recht zurückfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Vormundschaftsgericht nur im Konfliktfall einzuschalten. Für den Patienten würde dies bedeuten: Die Umsetzung seines Willens wird erheblich verzögert. In Ruhe sterben zu können, bedürfte einer zuvor erteilten „staatlichen Genehmigung“.
Die Kirchen fordern die Stärkung des Vorsorgebevollmächtigten. Was damit gemeint ist, bleibt diffus. Durch die Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts wird die heutige Stellung des Bevollmächtigten im Gegenteil geschwächt.
Die Kirchen machen in ihrem Schreiben geltend, Ausdruck recht verstandener Selbstbestimmung und gebotener Fürsorge sei, Wünsche und Entscheidungen einer Patientenverfügung nicht einfach als das letzte Wort eines Patienten zu nehmen. Möglicherweise sei die Festlegung in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder einer späteren medizinischen Entwicklung abgegeben worden. Nach unserem Entwurf hat der Betreuer daher zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten zutreffen. Das schließt auch die Prüfung ein, ob sein aktuelles Verhalten Anhaltspunkte dafür bietet, dass er den schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen will. Damit wird der Patient davor geschützt, an eine Patientenverfügung gebunden zu sein, die er so nicht mehr gelten lassen will; denn nach unserem Gesetzentwurf kann jede Patientenverfügung jederzeit und formfrei widerrufen werden.
Wir werden unseren Gesetzentwurf daher unverändert in die erste Lesung am 19. Juni 2008 in den Deutschen Bundestag einbringen.
Eine der ersten Reaktionen in den Medien war der folgende Beitrag von Domradio, dem Sender des Erzbistums Köln am Mittwoch, den 28. Mai.
Die Debatte um das Sterberecht hält an
Abgeordnete weisen Kirchenkritik zu Patientenverfügung zurück
Die Stellung der Kirchen ist klar: Bischof Wolfgang Huber und Erzbischof Robert Zollitsch wandten sich noch Mitte Mai in einem Brief an die Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen gegen eine weitreichende Gültigkeit von Patientenverfügungen. Nun reagieren die Verfechter einer uneingeschränkten Gültigkeit: die Vorschläge der Kirchen seien diffus.
Abgeordnete von SPD, FDP, Linkspartei und Grünen haben die Einwände der großen Kirchen gegen ihren Gesetzentwurf für Patientenverfügungen zurückgewiesen. Sie betonten am Dienstag in Berlin, die von den Kirchen beworbene Linie würde hinter den jetzigen Regelungen zurückfallen und sei in Teilen diffus. Zugleich kündigten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Luc Jochimsen (Die Linke) und Jerzy Montag (Grüne) an, ihr Gesetzentwurf solle unverändert bleiben und am 19. Juni vom Parlament in Erster Lesung beraten werden.
Stünker, Kauch, Jochimsen und Montag sowie gut 200 Abgeordnete aus ihren Fraktionen drängen auf eine gesetzliche Regelung zur uneingeschränkten Gültigkeit von Patientenverfügungen. Ihr Konzept betont das Selbstbestimmungsrecht und lehnt jede Reichweitenbegrenzung ab.
Die Abgeordneten verweisen auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Menschen. Dieses dürfe durch Festlegungen für Konfliktlagen nicht entwertet werden. Zugleich wenden sich die Parlamentarier gegen eine stärkere Einbeziehung der Vormundschaftsgerichte. Wenn diese auch dann einbezogen werden müssten, wenn Betreuer und Arzt bezüglich des mutmaßlichen Willen des Patienten übereinstimmten, käme es zu zigtausenden zusätzlichen Verfahren.